Allgemeine Mietbedingungen für Kühlanhänger

Allgemeine Mietbedingungen (Anhänger) der Firma Donkey Concepts UG (haftungsbeschränkt)

I. Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch. 2. Versicherung

„Donkey Concepts UG“ bietet dem Kunden eine Vollkaskoversicherung jedoch mit 500,- Euro Selbstbeteiligung, welche sich an die allgemeinen Geschäftsbedingungen anlehnt.

3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges wird vom Vermieter durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standortes des Fahrzeuges nicht möglich,
ist telefonisch die Weisung des Vermieters einzuholen

4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, ist zur Durchführung der Reparatur sofort telefonisch die Weisung des Vermieters einzuholen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. V der Bestimmungen haftet. Dem Vermieter steht das Recht zu, Schadenersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seinen Weisungen gehandelt hat.

II. Pflichten des Mieters

1. Allgemeines
Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Fahrzeug verkehrssicher und technisch einwandfrei übernommen hat. Des Weiteren erklärt der Mieter, dass er den Kfz-Schein des Fahrzeuges und eine Mietvertragskopie erhalten hat. Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern.

2. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.

3. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter sowie den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter muss sich vorher von der Fahrtüchtigkeit sowie dem Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis des jeweiligen Fahrers überzeugen und hat dessen Handeln wie eigenes zu vertreten.

4. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt mit dem Kraftfahrzeug gewerbliche Personen oder Güterfernverkehrsbeförderung durchzuführen. Weiterhin ist eine Weitergabe oder Vermietung an Dritte untersagt.

5. Nutzung im Ausland
Fahrten außerhalb des Bundesgebietes müssen vor Antritt der Fahrt bzw. bei Abschluss des Mietvertrages dem Vermieter gemeldet werden. Erfolgt die Benutzung im Ausland, hat der Mieter Kaution in Höhe des Fahrzeugwerts zu leisten. Die Kautionszahlung erfolgt durch Kreditkarten-Zahlung. Der Kautionsbetrag wird vom Vermieter gebloggt. Nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt die Freigabe des Kautionsbetrages durch den Vermieter.

6. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand bei Ablauf der Mietzeit „Donkey Concepts UG“ während der üblichen Geschäftszeiten und am vereinbarten Ort zurückzugeben. Jeder Miettag kann unabhängig von der Übernahmezeit voll berechnet werden. Als Miettag gilt die Zeit von 24 Stunden. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges oder der Fahrzeugpapiere schuldet der Mieter dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung für jeden angefangenen Tag. Wird der Rückgabetermin um mehr als 1 Stunde überschritten, ist der Vermieter zu benachrichtigen, außerdem ist der Mieter zu Zahlung einer zusätzlichen Tagesmiete verpflichtet. Nach zwei Tagen ohne Benachrichtigung erfolgt Anzeige wegen Unterschlagung. Für hieraus entstehende Schäden dem Vermieter gegenüber hat der Mieter vollen Schadenersatz zu leisten. Bei Abstellung des Anhängers außerhalb der genannten Geschäftszeiten haftet der Mieter für jeglichen Schaden bis zur Übernahme durch „Donkey Concepts UG“. Die Übernahme muss schriftlich erfolgen.

6. Anzeigepflicht
Bei Verkehrsunfällen und Beschädigungen des Fahrzeuges jeder Art (auch bei Bagatellschäden) ist der Vermieter sofort Telefonisch zu benachrichtigen, sowie in jedem Fall sofort die Polizei zu verständigen, auch wenn kein anderer Unfallbeteiligter vorhanden ist. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter ist jedoch verpflichtet den Vermieter sofort über alle Einzelheiten wahrheitsgemäß schriftlich zu unterrichten; Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift des beteiligten Fahrzeuglenkers sowie der eingeschalteten Polizeidienststelle enthalten. Handelt der Mieter oder dessen Fahrer gegen diese Vorschriften, so ist die Haftung des Mieters wie in der nachfolgenden Nr. V der Bestimmungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 7. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Außerdem ist das Fahrzeug unverzüglich mit dem Deichselschloss zu verschließen, sobald es vom Zugfahrzeug getrennt wird. Des Weiteren ist für eine ausreichende Stromzufuhr zu sorgen. Die Absicherung muss mindestens 16 A und die Kabellänge darf höchstens 20 m betragen. Es dürfen zum Betrieb keine Kabeltrommeln benutzt werden. Die Kühlaggregate dürfen nicht in geschlossenen Räumen betrieben werden.

8. Der Mieter wird auf folgendes hingewiesen
Der Kühlwagen/Anhänger ist witterungsbeständig. Jedoch kann bei sehr schlechten Witterungsbedingungen (z.B. starker Wind, Schlagregen, Treibschnee) das Eindringen von Feuchtigkeit konstruktionsbedingt nicht ausgeschlossen werden. Der Kühlwagen/Anhänger ist konstruktionsbedingt auch nicht völlig einbruchsicher. Der Vermieter haftet nicht für Schäden an Sachen des Mieters (z.B. Verkaufsware und Einrichtung) die durch Witterungseinwirkung – gleich welcher Art- oder Vandalismus bzw. Einbruchdiebstahl entstehen.

III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter und seine Mitarbeiter haften, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h., für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abdeckbar ist. Er haftet nicht für Verdienstausfälle des Mieters, die durch einen Ausfall des Fahrzeuges durch Unfall oder technischen Defekt entsteht. Der Vermieter haftet weiter nicht, wenn das Fahrzeug aufgrund eines Unfalles, technischen Defektes oder höherer Gewalt nicht zum Mietbeginn zur Verfügung gestellt werden kann. Sollte das Fahrzeug zum Mietbeginn aus anderen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden, haftet der Vermieter bis 10% des Mietpreises, maximal bis zu einem Betrag von 50,00 €

IV. Ladegut / Gepäck / Gegenstände

Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeder Haftung für Schäden oder Verluste an Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert, gelagert bzw. in diesem zurückgelassen wurden. Der Mieter sorgt selbst für einschlägigen Versicherungsschutz des Ladeguts einschließlich der Deckung des Ausfalls von Kühlaggregaten.
Folgende Vorfälle können zum Ausfall, bzw. zum nicht erreichen der benötigten Temperatur führen ohne das ein technischer Defekt vorliegt und schließen eine Haftung des Vermieters ebenfalls aus:

–  direkte Sonneneinstrahlung auf den Anhänger,

–  unzureichende Belüftung des Kühlaggregates,

–  unzureichende Absicherung (min. 16 A),

–  fehlerhafte Stromanschlüsse,

–  über 25 m ausgelegte Verbindungskabel

–  falsche Bedienung des Kühlaggregates.

V. Haftung des Mieters Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Unabhängig davon ob das Fahrzeug mit Hand oder mit einem Fahrzeug bewegt wurde. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugehen, wie er es empfangen hat.

Das Fahrzeug ist bei selbstverschuldeten Unfällen des Mieters kaskoversichert, jedoch mit einer Selbstbeteiligung von 500,- Euro. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten, b) Abschleppkosten, c) Wertminderung, d) Mietausfall.

Der Mieter haftet auch bei Diebstahl, wenn er das Fahrzeug nicht verschlossen gehalten hat, bzw. an einem ungeeigneten Ort abgestellt hat und deswegen die Versicherung nicht eintritt. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat oder gegen die Obliegenheit verstoßen hat. Bei der Anmietung eines Anhängers haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung.

Der Mieter verpflichtet sich gegenüber dem Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 zu zahlen, sofern er das vermietete Fahrzeug unterschlägt. Er verpflichtet sich ferner gegenüber dem Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 zu zahlen, soweit er zu Lasten des Vermieters einen Betrug begeht

Bei Mietausfall haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete von dem Tag an. an dem das beschädigte oder entwendete Fahrzeug dem Vermieter nicht mehr zur Verfügung steht.
Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, das dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist,

VI. Stornierung vor Mietbeginn durch den Mieter
Sollte der Mieter eine durch den Vermieter per Telefon oder E-Mail bestätigte Anmietung eines Fahrzeuges vor Mietbeginn stornieren, haftet er wie folgt:

–  bis 14 Tage vor Mietbeginn: Kostenfrei

–  bis 5 Tage vor Mietbeginn 50 % des Gesamtmietpreises incl. Dienstleistungen

–  0-4 Tage vor Mietbeginn 100% des Gesamtmietpreises incl. Dienstleistungen

VII. Hygienebestimmungen Das Fahrzeug dient dem Zwecke der Lebensmittelbeförderung. Demgemäß ist der Mieter verpflichtet, den Laderaum des Fahrzeugs nach Benutzung entsprechend den dafür vorgesehenen Bestimmungen der Gewerbe- und Veterinärbehörden zu reinigen. Unterlässt der Mieter diese Reinigung vor Rückgabe, so ist der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten ohne besondere Aufforderung zur Nachbesserung (§ 326 BGB findet keine Anwendung) auf Kosten des Mieters durchzuführen. Nicht gereinigte erheben wir netto 42,- Euro Reinigungsgebühr. Dadurch entstehender Mietausfall geht zu Lasten des Mieters. Nachreinigungsarbeiten durch den Vermieter werden mit der Kaution verrechnet.

VIII. Zahlungsbedingungen
Der Mietpreis und die Kaution sind im Voraus bei Vertragsabschluss zu entrichten.
Bei gewerblichen Firmen kann der Vermieter vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 50,- Euro verlangen. Bei vereinbarter Rechnungsstellung ist die Rechnung als reine Dienstleistung nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ist der angegebene Bruttopreis nicht innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungsdatum beglichen, sind ab dem 15. Tag der Rechnungsstellung Zinsen von 8,12% p.a. über Bundesbankdiskontsatz
vereinbart. Die sofortige Fälligkeit der Rechnung wird hiervon nicht berührt.

IX. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

X. Gerichtstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart. Stand 01.01.2023

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